Da ein Beschwerdeentscheid nur gegenüber den jeweiligen Verfahrensbeteiligten eine Bindungswirkung zu entfalten vermag und der Streitgegenstand (Ausrichtung eines Bonus) den Beschwerdeführenden gegenüber noch nicht beurteilt wurde, kann sich die Vorinstanz auch nicht auf das Vorliegen einer res iudicata berufen.