Bern 2011, S. 91 f. Seite 24 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bestehen. Insbesondere ist das Streitobjekt der abgeschriebenen Verwaltungsverfahren infolge des Beschwerdeentscheids vom 31. August 2017 i.S. EG S.___ nicht dahingefallen, da jener Entscheid lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Vorinstanz und der EG S.___, nicht aber die Rechtsverhältnisse zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden regelt.