Das Streitobjekt kann z.B. wegfallen, wenn die betroffene Person stirbt und es nicht um nicht vererbliche Ansprüche geht (z.B. personenbezogene Bewilligungen), wenn der streitige Anspruch erlischt oder wenn die umstrittene Sache zerstört wird. Der angefochtene Verwaltungsakt kann unter bestimmten Voraussetzungen von der verfügenden Behörde selber (durch Erlass einer neuen Verfügung beseitigt werden. Gegenstandslosigkeit im weiteren Sinne tritt insbesondere ein, wenn der streitige Anspruch erfüllt wird, wenn die verlangte Amtshandlung ergangen oder wenn die Erfüllung des Anspruchs rechtlich unmöglich geworden ist.34