Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Das VRPG fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verlorengeht, unter dem Begriff der Gegenstandslosigkeit (in einem weiteren Sinne verstanden) zusammen. Ein Verfahren wird insbesondere gegenstandslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht, oder wenn der angefochtene Verwaltungsakt förmlich aufgehoben wird. Das Streitobjekt kann z.B. wegfallen, wenn die betroffene Person stirbt und es nicht um nicht vererbliche Ansprüche geht (z.B. personenbezogene Bewilligungen), wenn der streitige Anspruch erlischt oder wenn die umstrittene Sache zerstört wird.