Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen am Ergehen, an der Anfechtung oder an der Änderung eines Verwaltungsaktes. Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Es ergeht kein Sach-, sondern nur ein Prozessentscheid. Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon zu Beginn, wenn das Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wird, so ist auf die Begehren nicht einzutreten, weil eine Verfah- rens- bzw. Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahren dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben.33