4.4.1 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Abschreibung des Verfahrens ist somit nur zulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse (privater oder öffentlicher Natur) an der Weiterführung des Verfahrens auszumachen ist. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen am Ergehen, an der Anfechtung oder an der Änderung eines Verwaltungsaktes.