41b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV, auch wenn der Vorinstanz insoweit beizupflichten ist, als dass die im Beschwerdeverfahren betreffend die S.___ erkannte Verfassungswidrigkeit und angeordnete Nichtanwendung dieser Bestimmungen in künftigen analogen Fällen faktisch wohl ihre Aufhebung zur Folge haben wird. 31 Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Eine juristische Einführung in die Allgemeines Staatslehre, 5. Auflage 2013, § 34 Rz. 985-989 sowie Griffel, in: Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 2. Auflage 2015, § 27 Rz. 38-40 32 BVR 2014 14, S. 17 f., mit Hinweisen; BVR 2008 S. 284, 286 Erwägung 5.2, mit Hinweisen;