4.3.2 Vorliegend wurde mit Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 betreffend die S.___ angeordnet, dass Art. 41b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41b Abs. 4 SHV nicht anzuwenden seien. Diese Anordnung beinhaltet jedoch kein generelles Anwendungsverbot dieser Bestimmungen, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen der Vorinstanz und der S.___ in verbindlicher Weise. In allen anderen Verfahren bedarf es erneut einer vorfrageweisen Überprüfung der nach wie vor bestehenden Art. 41b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV, auch wenn der Vorinstanz insoweit beizupflichten ist, als dass die im Beschwerdeverfahren betreffend die S._