Jedoch ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, gemäss Art. 27 Abs. 2 KV an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei. Damit ist auch die Vorinstanz bei ihrer Tätigkeit zur Beachtung der Grundrechte verpflichtet. Daher ist die Vorinstanz gehalten, die von der Beschwerdeinstanz in einem anderen Verfahren festgestellte Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen zu beachten und in ihre eigenen Entscheidungen einfliessen zu lassen.