Anfechtungsobjekt im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist mithin nicht eine Norm, sondern ein Rechtsanwendungsakt. In der Schweiz sind alle Gerichte (allenfalls sogar mit Rechtsprechung betraute Verwaltungsinstanzen) berechtigt oder sogar verpflichtet, die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit der Verfassung zu überprüfen und verfassungswidrigen Normen die Anwendung zu ver- 30 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 1 Seite 22 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern