Die förmliche Aufhebung der Norm ist Sache des Organs, welches sie erlassen hat. Eine konkrete Normenkontrolle bildet – im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle – nicht Gegenstand eines eigenen Rechtsmittelverfahrens, sondern stellt einen Bestandteil, ein Akzessorium eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine bestimmte Verfügung dar. Anfechtungsobjekt im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist mithin nicht eine Norm, sondern ein Rechtsanwendungsakt.