Verneint die Rechtsmittelinstanz diese Vorfrage, so betrachtet sie die Norm im konkreten Fall als unbeachtlich, d.h. die Norm wird im Einzelfall nicht angewendet. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung entfällt, weshalb die Hauptfrage zu verneinen und die Verfügung aufzuheben ist. Die mangelhafte Rechtsnorm selbst, die oftmals seit geraumer Zeit in Kraft steht, kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden. Die förmliche Aufhebung der Norm ist Sache des Organs, welches sie erlassen hat.