4.3.1 Konkrete Normenkontrolle bedeutet, dass ein Erlass anlässlich der Anfechtung eines darauf gestützten konkreten Einzelaktes (Verfügung oder Urteil) auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft wird. Vor dem Entscheid darüber, ob der angefochtene Einzelakt selbst rechtmässig ist (Hauptfrage), wird im Sinne einer Vorfrage (vorfrageweise = akzessorisch) untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Einzelakt stützt, verfassungsmässig ist. Verneint die Rechtsmittelinstanz diese Vorfrage, so betrachtet sie die Norm im konkreten Fall als unbeachtlich, d.h. die Norm wird im Einzelfall nicht angewendet.