4.2.2 Vorliegend mussten die Beschwerdeführenden kein Gesuch um Ausrichtung eines Bonus stellen, vielmehr hatte die Vorinstanz von Amtes wegen ein Verwaltungsverfahren zur Festsetzung eines Bonus oder Malus angehoben. Wäre der Beschwerdeentscheid betreffend die EG S.___ nicht ergangen oder wäre die Beschwerde der EG S.___ abgewiesen worden, hätte die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden auch in der Sache verfügt. Das Argument der Vorinstanz, sie hätte mangels Gesuch der Beschwerdeführenden gar nicht in der Sache verfügen dürfen, ist daher unbehelflich. 4.3. Konkrete Normenkontrolle