ein Rechtsverhältnis autoritativ zu regeln (z.B. periodische Steuerveranlagung, Beteiligung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern an Erschliessungskosten). Ergibt sich die Verpflichtung zum Tätigwerden nicht unmittelbar aus der Gesetzgebung oder steht noch nicht fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines individuell-konkreten Rechtsaktes erfüllt sind, so hat die Behörde ein Verfahren einzuleiten, wenn genügend Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass eine autoritative Regelung zu treffen sein wird. Es gilt insofern der Offizialgrundsatz.30