Die Vorinstanz habe es bezeichnenderweise auch nicht als nötig erachtet, den Beschwerdeführenden den Entscheid zum Malus- Verfahren zu eröffnen. Verwaltungsverfahren könnten, anders als die Vorinstanz meine, nicht nur auf Gesuch hin, sondern auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Die Regelung der Ansprüche aus Art. 80d ff. SHG sei für von Amtes wegen einzuleitende Verfahren konzipiert. Folgerichtig hätten die Gemeinden mit Bonus-Zahlungen bspw. auch im Jahr 2013 kein förmliches Gesuch stellen müssen, um als effizient geführte Sozialdienste einen Bonus zu erhalten. 4.2. Verfahren auf Erlass einer Verfügung