Eine res iudicata liege selbstverständlich nicht vor, da über die Ansprüche der beschwerdeführenden Parteien für die Jahre 2014-2016 noch nie entschieden worden sei. Selbst bei gegebener res iudicata hätte zudem ein Verwaltungsverfahren durch Abweisung und nicht durch Abschreibung erstinstanzlich beendet werden müssen. Dass bei den Sistierungen in der Begründung auf das hängige Malus-Verfahren verwiesen worden sei, ändere am Gesagten nichts. Streitgegenstand sei damals einzig die Sistierung gewesen. Die Vorinstanz habe es bezeichnenderweise auch nicht als nötig erachtet, den Beschwerdeführenden den Entscheid zum Malus- Verfahren zu eröffnen.