sen. Der Entscheid der GEF i.S. EG S.___habe ungeachtet seines Inhalts zu keinem Zeitpunkt eine Auswirkung dergestalt haben können, dass künftige Verfahren betreffend andere Gemeinden zur (akzessorisch geprüften) Bonus-Malus-Gesetzgebung gleichsam abgeschrieben würden und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen wären. Eine anderslautende Auffassung stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine res iudicata liege selbstverständlich nicht vor, da über die Ansprüche der beschwerdeführenden Parteien für die Jahre 2014-2016 noch nie entschieden worden sei.