Deren Nichtanwendung sei damit eine (erneute) konkrete Normenkontrolle. Ohnehin gelte: Wenn die Vorinstanz zur (nur behelfsmässig begründeten) Auffassung komme, es liege eine Willkür in der Rechtssetzung vor, wäre die Konsequenz aus der Nichtanwendung die Abweisung des Anspruchs und nicht Abschreibung der Verwaltungsverfahren gewe- Seite 20 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern