4.1.3 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. August 2018 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten mangels Parteieigenschaft im Verfahren betreffend die EG S.___ keine Gelegenheit gehabt, sich einzubringen. Dass allgemein mittels Medienmitteilung darüber informiert worden sei, ändere entgegen der falschen Behauptung der Vorinstanz am Gesagten nicht das Geringste. Selbst wenn der besagte Entscheid i.S. EG S.___ der anders als hier eine Gemeinde mit einem Malus betroffen habe, eine (hier bestrittene) Verfassungswidrigkeit der Bonusregelung festhalten sollte, beständen die Normen zur Bonusregelung in SHG und SHV nach wie vor.