Da Art. 41b und 41c SHV sowie die in Anhang 6 wiedergegebene Formel aufgrund des Beschwerdeentscheids vom 31. August 2017 nicht mehr angewendet werden dürften, sei es unmöglich, die Bonus-Malus-Ergebnisse zu ermitteln. Demzufolge habe künftig keine Gemeinde die Ausrichtung eines Bonus oder die Auferlegung eines Malus zu erwarten. Einem entsprechenden Verfahren fehle jegliche Grundlage, was einen Rechtsstreit über die Ausrichtung eines Bonus oder die Auferlegung eines Malus umfassend verunmögliche.