Überdies habe der massgebende rechtskräftige Sachentscheid und damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) bereits vorgelegen, weswegen der Streitgegenstand kein zweites Mal überprüft werden könne. Schliesslich wäre eine materielle Abweisung schon deshalb nicht denkbar gewesen, weil das Bonus-Malus- Verfahren kein Gesuchsverfahren sei und der Vorinstanz folglich kein formelles Gesuch vorgelegen habe, welches gutzuheissen oder abzuweisen gewesen wäre.