11 Abs. 1 KV). Die Vorinstanz habe folglich die von der Beschwerdeinstanz als willkürlich und damit als verfassungswidrig beurteilten Rechtsnormen gegenüber den beschwerdeführenden Gemeinden gar nicht anwenden dürfen. Insoweit komme ihr kein Ermessen zu. Da sie nicht kompetent sei, die massgebenden Normen zum Bonus-Malus-Verfahren anzuwenden oder auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen, habe sie zu Recht keinen Sachentscheid gefällt. Überdies habe der massgebende rechtskräftige Sachentscheid und damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) bereits vorgelegen, weswegen der Streitgegenstand kein zweites Mal überprüft werden könne.