Mit der Abschreibung der wiederaufgenommenen Bonus-Malus-Verfahren habe die Vorinstanz keine konkrete Normenkontrolle durchgeführt, sondern entsprechend der Anordnung im Urteilsdispositiv des Beschwerdeentscheids vom 31. August 2017, wonach Art. 41 b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV nicht anzuwenden seien, gehandelt. Die KV behalte zwar die konkrete Normenkontrolle den Justizbehörden vor, gewährleiste aber gleichzeitig einen als Grundrecht ausgestalteten umfassenden Schutz vor staatlicher Willkür, dem alle Behörden verpflichtet seien (Art. 11 Abs. 1 KV).