Obwohl offensichtlich gewesen sei, dass sich der abzuwartende Beschwerdeentscheid direkt auf die eingestellten Verfahren auswirken würde, sei gegen keine der Einstellungsverfügungen ein Rechtsmittel ergriffen worden. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, nach welcher der genannte Beschwerdeentscheid auf sie keine Auswirkungen habe, sei bereits aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Seite 19 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern