4.1.2 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. Mai 2018 macht die Vorinstanz geltend, sie habe vor dem Hintergrund des laufenden Beschwerdeverfahrens mit der EG S.___ sämtliche Bonus-Malus-Verfahren der Jahre 2014 bis 2016 eingestellt. Im Verfahren mit der EG S.___sei die Rechtsmässigkeit des Bonus-Malus-Systems grundsätzlich in Frage gestellt worden. Obwohl offensichtlich gewesen sei, dass sich der abzuwartende Beschwerdeentscheid direkt auf die eingestellten Verfahren auswirken würde, sei gegen keine der Einstellungsverfügungen ein Rechtsmittel ergriffen worden.