Dass Prozessvoraussetzungen und namentlich das rechtlich geschützte Interesse am Erlass einer Sachverfügung weggefallen wären, sei nicht ersichtlich und werde in den angefochtenen Verfügungen auch nicht behauptet. Vielmehr werde die Abschreibung ausschliesslich mit Erwägungen begründet, welche – sollten sie zutreffen, was bestritten werde – zur Abweisung des Anspruchs führen müssten. Die Beschwerdeführerenden hätten weder ihr Desinteresse an einer Bonus-Zahlung signalisiert noch anderweitig auf Ansprüche verzichtet. Nach wie vor bestehe ein rechtserhebliches Interesse der Beschwerdeführenden am Erlass einer Verfügung in der Sache.