Die angebliche Verfassungswidrigkeit der rechtssatzmässigen Grundlagen ergebe sich einzig aus den Erwägungen des (den Beschwerdeführerenden nicht bekannten) Entscheids der GEF. Die Beschwerdeführenden seien am Verfahren bezüglich der Malus-Gemeinde weder beigeladen noch sonst wie beteiligt gewesen (was auch keinen Sinn ergeben hätte). Der Entscheid bezüglich der Malus-Gemeinde könne für die Beschwerdeführenden keine Verbindlichkeit haben. Dass Prozessvoraussetzungen und namentlich das rechtlich geschützte Interesse am Erlass einer Sachverfügung weggefallen wären, sei nicht ersichtlich und werde in den angefochtenen Verfügungen auch nicht behauptet.