Im Fall der betroffenen Malus-Gemeinde sei lediglich die angefochtene Verfügung aufgehoben worden, während die fraglichen Normen nach wie vor Bestand hätten. Wolle eine Behörde eine Verfassungswidrigkeit annehmen, könne sie mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung einzig der Norm im Einzelfall die Anwendung versagen und einen Anspruch materiell abweisen. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der rechtssatzmässigen Grundlagen ergebe sich einzig aus den Erwägungen des (den Beschwerdeführerenden nicht bekannten) Entscheids der GEF.