4.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abschreibung des Verfahrens sei unhaltbar. Sollte eine Verfassungswidrigkeit vorliegen, so wäre ein Anspruch auf einen Bonus – weil auf keiner tauglichen Rechtsgrundlage fussend – materiell abzuweisen. Eine Abschreibung wäre nur zulässig beim Wegfall des rechtserheblichen Interesses am Erlass einer Verfügung bzw. beim Wegfall von Prozessvoraussetzungen im Verlauf des Verfahrens. Im Fall der betroffenen Malus-Gemeinde sei lediglich die angefochtene Verfügung aufgehoben worden, während die fraglichen Normen nach wie vor Bestand hätten.