66 VRPG), wäre eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs wäre zwar grundsätzlich denkbar, jedoch steht die Schwere der Gehörsverletzung einer Heilung entgegen. Zudem ist die Sache auch aus weiteren Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Seite 18 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit oder Abweisung? 4.1. Argumentation der Verfahrensbeteiligten