Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden wurde somit einerseits durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügungen und andererseits durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügungen erheblich verletzt. Erhebliche Gehörsverletzungen stellen zugleich einen schweren Verfahrensmangel dar und führen in der Regel zur Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung. Da die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 66 VRPG), wäre eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs wäre zwar grundsätzlich denkbar, jedoch steht die Schwere der Gehörsverletzung einer Heilung entgegen.