Die Vorinstanz muss sich mit dem jeweils zu regelnden Rechtsverhältnis auch individuell auseinandersetzen und eine eigene Würdigung vornehmen. In diese Würdigung können und müssen der Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 und das Gutachten vom 30. August 2016 schon unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (vgl. Art. 8 BV) einfliessen.