Diese Begründung ist viel zu knapp und genügt den dargelegten Anforderungen an eine genügende Begründung nicht. Der blosse Verweis auf den Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 und ein Expertengutachten reicht nicht aus. Vielmehr müssen die angefochtenen Verfügungen eine in sich geschlossene, eigenständige, vollständige und verständliche Begründung enthalten, woraus mit hinreichender Klarheit hervorgehen muss, weshalb den Beschwerdeführenden keine Boni ausgerichtet werden. Die Vorinstanz muss sich mit dem jeweils zu regelnden Rechtsverhältnis auch individuell auseinandersetzen und eine eigene Würdigung vornehmen.