Aufgrund dieses Entscheides können die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Beurteilung der Kosteneffizienz der Sozialdienste nicht angewendet werden. Die Bonus-Malus-Verfahren für die Jahre 2014, 2015 und 2016 werden daher gegenstandslos und förmlich abgeschrieben. Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG).»