Die Veröffentlichung einer Medienmitteilung hat nicht zur Folge, dass die Vorinstanz von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der noch hängigen Bonus-Malus-Verfahren absehen durfte. Vielmehr hätte sie den Beschwerdeführenden nach Wiederaufnahme der Verfahren den Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 wie auch das Gutachten vom 30. August 2016 zur Einsicht und Stellungnahme zustellen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen.