Betreffend das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien mit der Medienmitteilung vom 5. September 2017 hinreichend über den Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 und dessen Auswirkung auf die hängigen Bonus-Malus-Verfahren informiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Die Veröffentlichung einer Medienmitteilung hat nicht zur Folge, dass die Vorinstanz von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der noch hängigen Bonus-Malus-Verfahren absehen durfte.