3.5 Vorliegend hat die Vorinstanz nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vom 31. August 201727 in einem einzigen Schritt die Sistierung der Verfahren aufgehoben und die Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ohne den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden hatten mithin keine Möglichkeit, sich vor Erlass der Abschreibungsverfügungen zum Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017, zum Gutachten vom 30. August 201628 sowie zur beabsichtigten Abschreibung der Verfahren zu äussern. Dadurch hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör erheblich verletzt.