mit Hinweisen 25 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 Nrn 5-8, mit Hinweisen Seite 16 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn es darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen nachzuholen, ist die Rückweisung die Regel.26