Einschneidende oder stark belastende Verwaltungsakte bedürfen einer sorgfältigen Begründung, namentlich, wenn sie Strafcharakter haben oder sich auf die wirtschaftliche Existenz auswirken. Weicht die Behörde von den Angaben einer betroffenen Person in einem Gesuch oder einer Selbstdeklaration ab, so ist sie dafür eine Erklärung schuldig.25 Ungenügend oder gar nicht begründete Verwaltungsakte sind nicht nichtig, sondern anfechtbar. Grundsätzlich führt eine 23 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 Nrn 7f. mit Hinweisen 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 Nrn 4 und 16; BGE 134 I 331 E.3.1; 126 I 68 E.2; 124 V 180 E. 4.a)