Nach der bundesgerichtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Praxis kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Gehörsverletzung von der oberen Instanz geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz, der hinsichtlich der interessierenden Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt, zu äussern. Für die Betroffenen darf daraus kein Nachteil resultieren. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben.24