Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt damit ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, d.h. es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Nach der bundesgerichtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Praxis kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Gehörsverletzung von der oberen Instanz geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz, der hinsichtlich der interessierenden Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt, zu äussern.