Den Parteien ist jedoch Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung einzuräumen, wenn sich die Behörde auf Sachumstände oder Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten, wenn eine der Parteien ihren Rechtsstandpunkt ändert oder gar die Rechtsstellung einer Partei zu ihrem Nachteil verändert werden soll. Dem Anhörungsgebot 21 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 Nrn 1 und 4 Seite 15 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern