3.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV21). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie. Er dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar.