Die Vorinstanz widerspreche den Darlegungen der heute beschwerdeführenden Parteien nicht, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Wenn die für die Vorinstanz Unterzeichnende aber festhalte, eine Stellungnahme hätte von Beginn weg „keinerlei Wirkung" gehabt, so offenbare sie gerade durch diese vorbehaltlose, mithin radikal formulierte Auffassung eine Unfähigkeit, selbst bei Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügungen und Rückweisung zur Neubeurteilung unbefangen und damit rechtsstaatlich korrekt zu verfügen. Sie werde bei antragsgemässer Rückweisung nach Aufhebung der angefochtenen Verfügungen an die Vorinstanz in den Ausstand zu treten haben.