3.3 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. August 2018 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten mangels Parteieigenschaft im Verfahren betreffend die Einwohnergemeinde (EG) S.___ keine Gelegenheit gehabt, sich einzubringen. Dass allgemein mittels Medienmitteilung darüber informiert worden sei, ändere entgegen der falschen Behauptung der Vorinstanz am Gesagten nicht das Geringste. Die Vorinstanz widerspreche den Darlegungen der heute beschwerdeführenden Parteien nicht, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei.