Vorliegend seien die abgeschriebenen Verfahren ohnehin gegenstandslos geworden, weswegen den Beschwerdeführenden keine unzumutbaren Nachteile entständen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs durch diese hätte lediglich eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge, würde aber zu Gunsten der Beschwerdeführenden keine Rechtsvorteile mit Seite 14 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern