Mangels eines Rechtsschutzinteresses in der Sache könne jedoch keinesfalls von einer besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung die Rede sein. Eine nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei heilbar, wenn sie im Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelinstanz, die über dieselbe Prüfungsbefugnis (Kognition) verfüge wie die Vorinstanz, nachgeholt werde und der beschwerdeführenden Partei durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile erwachsen würden. Vorliegend seien die abgeschriebenen Verfahren ohnehin gegenstandslos geworden, weswegen den Beschwerdeführenden keine unzumutbaren Nachteile entständen.