Es hätte keine Möglichkeit bestanden, die Stellungnahmen der Gemeinden in den Schlussverfügungen zu verwerten. Dieser Umstand decke sich mit der Feststellung, dass der Streitgegenstand der Bonus-Malus-Verfahren untergegangen sei. Für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen wäre vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführenden in der Sache selbst noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besässen. Mangels eines Rechtsschutzinteresses in der Sache könne jedoch keinesfalls von einer besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung die Rede sein.