Es treffe zu, dass die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen und nach gründlicher Prüfung der Rechtslage darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführenden vor Erlass der Abschreibungsverfügungen das rechtliche Gehör zu gewähren, und dass sie sich auf die Veröffentlichung der relevanten Informationen in der genannten Medienmitteilung beschränkt habe. Allfällige Stellungnahmen der Gemeinden hätten keinerlei Wirkung entfaltet, da die Vorinstanz keinesfalls berechtigt gewesen wäre, die Bestimmungen über das Bonus-Malus- Verfahren anzuwenden. Es hätte keine Möglichkeit bestanden, die Stellungnahmen der Gemeinden in den Schlussverfügungen zu verwerten.